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Recht der Frauenvertretung / GleiB

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Anwalt der Frauenvertretung u. Gleichstellungsbeauftragten (GleiB)

Im öffentlichen Dienst des Landes Berlin regelt das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) u.a. die Rechte und Aufgaben der Frauenvertreterin in den einzelnen Dienststellen. Für die Universitäten enthält das BerlHG zudem eigene Regelungen. In den Dienststellen des öffentlichen Dienst des Bundes gilt das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) für die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten.

Regelmäßig werden FV oder GleiB trotz ihres (an sich) bei fast allen Maßnahmen der Dienststellenleitung bestehenden Beteiligungsrechts gar nicht, zu spät oder mit zu wenig Informationen beteiligt. Werden Einwendungen oder Einsprüche erhoben, wird allzu oft die Maßnahme nicht – wie an sich vorgesehen – ausgesetzt: stattdessen werden Fakten geschaffen, Maßnahmen also bereits umgesetzt. Die Beteiligung der FV/GleiB verliert dadurch ihren Sinn, ihre Beteiligungs- und Verfahrenrechte werden verletzt.

Wenn dies geschieht, beraten wir Sie gern über Ihre bestehenden Handlungsmöglichkeiten, auch in taktischer Hinsicht.

Wir führen für Sie – wenn nötig – in letzter Konsequenz auch Klageverfahren. Die Kosten hierfür sind von der Dienststelle zu zahlen.

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