Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Beteiligungs- und Informationsrechte der ArbeitnehmerInnenvertretungen in der Privatwirtschaft. Das Gesetz sieht eine Vielzahl von Mitbestimmungs- und anderen Beteiligungsrechten vor. Die Arbeitgeber dürfen geplante Maßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers erst beginnen, wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß informiert und beteiligt worden ist.
Erfolgt dies gar nicht, fehlerhaft oder verspätet, haben die Betriebsräte auf Grund des Gesetzes und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Möglichkeit, dem Arbeitgeber Maßnahmen untersagen, also verbieten, zu lassen.
Daneben gibt es zahlreiche besondere Verfahrensregelungen für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, beispielsweise das Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle, Verfahren zur Festellung der Verletzung der Rechte des Betriebsrates, die Erteilung einer kollektiven Abmahnung an den Arbeitgeber oder aber Verfahren zur Ersetzung einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung.
Auch in Fällen, in denen generell eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat besteht, bedürfen die Betriebsräte häufig einer kompetenten rechtlichen Unterstützung. Dies kann bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen genauso der Fall sein wie bei Einigungsstellenverfahren oder aber bei der Klärung schwieriger Rechtsfragen.
Unsere Kanzlei, mit ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht und der Spezialisierung auf Betriebsverfassungsrecht, vertreten ausschließlich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Wir stehen Ihnen mit einer langjährigen und konsequenten Interessenvertretung sowie unserer ausgeprägten Kompetenz zur Seite.
Wir führen für Sie gerichtliche Beschlussverfahren, erstellen Rechtsgutachten, entwickeln mit Ihnen Betriebsvereinbarungen oder stehen Ihnen als erfahrene Beisitzer in Einigungsstellenverfahren zur Seite, insbesondere bei Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen.