Die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten (SBV), aber auch der Bezirks-SBV, Gesamt-SBV bzw. Haupt-SBV ergeben sich vor allem aus den Regelungen des SGB IX, aber auch u.a. aus dem BPersVG, PersVG Berlin, § 15 KSchG.
Nach unserer Erfahrung werden in vielen Dienststellen die SBVen nicht ordnungsgemäß beteiligt, insbesondere wird § 178 Abs. 2 SGB IX regelmäßig verletzt. Wann besteht der Unterrichtungsanspruch, wann muss die SBV auch vor Umsetzung der Entscheidung des Arbeitgebers angehört werden? Welche Teilnahmerechte hat die SBV? Wieso wird die SBV bei Auswahlverfahren oft fälschlicherweise nur partiell oder gar nicht beteiligt? Gibt es auch einen generellen Freistellungsanspruch unterhalb des Schwellenwerts von 100 schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Beschäftigten? Was kann ich als SBV tun, wenn meine Rechte verletzt wurden oder werden?
Bei diesen und anderen Fragen beraten und vertreten wir Sie kompetent und stets auch mit dem Blick für das Wesentliche. Natürlich umfasst dies auch das Führen von Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat die Dienststelle zu tragen.
Gut zu wissen: sie als SBV sind oft erste Anlaufstation für die Anliegen und Probleme der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten. Und in der Tat: über die Einhaltung z.B. der Rechte aus § 164 Abs. 4, § 167 Abs. 1 und 2 oder auch § 165 SGB IX durch den Arbeitgeber haben Sie als SBV gem. § 178 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX zu wachen. Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht mit besonderen kenntnissen über das öffentliche Dienstrecht lassen Sie dabei nicht allein: das Recht der schwerbehinderten Beschäftigten ist uns ein vertrautes und besonderes Anliegen. Oft ist auch ein Begleiten der Betroffenen zum ersten Beratungsgespräch in der Kanzlei möglich und sinnvoll.