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BAG Urteil vom 13.12.2017 – 4 AZR 576/16 –

Erfolg in der 3. Instanz  –  BAG  gibt unserer Mandantin/uns endlich Recht!
Möglichkeiten einer „korrigierenden Rückgruppierung“ im öffentlichen Dienst weiter eingeschränkt!

Die Klägerin war 2014 plötzlich von der EG 10 Stufe 5 TV-L in die EG 9 Stufe 3 TV-L herabgruppiert worden; das Gehalt wurde sofort um ca. € 700,-/Monat abgesenkt.
2004, zu Beginn ihrer Tätigkeit im DV-Bereich, war sie noch in die Vgt.-Gr. Vb/IVb BAT eingruppiert und, nach Bewährungsaufstieg, in Vgt.-Gr. IVb BAT angekommen.
2010 wurde sie auf ihren Antrag höhergruppiert in Vgt.-Gr. IVa BAT und folgerichtig 2011 über­geleitet in EG 10 Stufe 5 TV-L.
Ihre Klage, die wir für sie einreichten, verlor sie vor dem Arbeitsgericht Berlin und auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Nun gab ihr das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Recht:   Die Herabgruppierung in die EG 9 TV-L war rechtswidrig:

Es gebe zwar, so der 4. Senat des BAG, die bekannte „Konstruktion“ der „korrigierenden Rück­gruppierung“. Aber nach dem umfangreichen Höhergruppierungsverfahren mit neuer BAK des Arbeitgebers (2010) dürfe sich die Klägerin darauf verlassen, dass der Arbeitgeber spätestens jetzt sorgfältig gearbeitet hat und das von ihm festgesetzte Ergebnis richtig ist. Er kann sich deshalb später nicht mehr darauf berufen, er habe „sich geirrt“.

Erneut zeigt sich, dass anhaltender Kampf mit unserer Unterstützung zum Sieg führt!

Pätzel • Witt

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