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Häufige Fragen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Corona-Krise:

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht, die auf die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern spezialisiert sind, erreichen uns derzeit sehr häufig Fragen, was Beschäftigte im Zusammenhang mit der Corona-Krise beachten müssen bzw. welche Rechte sie haben.

Die nachfolgende Auflistung stellt einen Auszug der aktuell häufigsten Fragen dar:

  • Darf ich aus Sorge vor einer Ansteckung zu Hause bleiben?
  • Muss ich zur Arbeit gehen, wenn die Schule oder Kindertagesstätte geschlossen wird und ich die Kinder zu Hause betreuen will/muss?
  • Wer zahlt mein Gehalt, wenn bei mir häusliche Quarantäne angeordnet wird?
  • Der Arbeitgeber will Kurzarbeit anordnen, muss ich dem zustimmen?
  • Kann der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise anordnen, dass ich Überstunden abbauen muss, auch wenn ich damit nicht einverstanden bin?
  • Der Arbeitgeber will wegen der Corona-Krise Urlaub anordnen, ich bin damit nicht einverstanden, kann ich den Urlaub dann ablehnen?
  • Ich kann eine geplante Urlaubsreise nicht antreten, muss der Arbeitgeber einer Verlegung des Urlaubs zustimmen?
  • Kann der Arbeitgeber bestimmen, dass ich von zu Hause arbeiten muss?
  • Kann mir der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise kündigen?
  • Muss ich den Arbeitgeber informieren, wenn ich eine Infektion mit dem Corona-Virus habe?

Die Beantwortung dieser Fragen hängt davon ab, was zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ob und welche Tarifverträge Anwendung finden, gegebenenfalls auch, sofern ein Betriebsrat oder Personalrat besteht, ob es zu dem jeweiligen Bereich Betriebs- oder Dienstvereinbarungen gibt.

Wir als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht können Sie daher schnell und kompetent zu Ihren Fragen rund um Ihr Arbeitsverhältnis in der Corona-Krise beraten und Sie dabei unterstützen, gegebenenfalls Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, rufen Sie uns bitte an. Eine erste Auskunft zu Ihren Fragen können Sie im Regelfall bereits in einem Telefonat mit uns erhalten. Sofern wir Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifverträge prüfen müssen, können Sie uns anschließend die Unterlagen per E-Mail zukommen lassen oder vorbeibringen. Eine weitergehende individuelle Beratung erhalten Sie dann entweder in einem persönlichen Gespräch hier in der Kanzlei oder, wenn Sie uns nicht aufsuchen können oder wegen der derzeitigen Situation dies aus Sorge vor einer Infektion nicht möchten, telefonisch bzw. ergänzend schriftlich per E-Mail oder Post.

Bleiben Sie gesund!

Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Pätzel Witt

BAG ändert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

Nach Rüffel des Bundesverfassungsgerichts ändert das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung in aktuellem Urteil!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden (Urt. v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 –), dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Mit dieser Entscheidung geben die Erfurter Richter ihre bisherige Rechtsprechung auf.

Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht die Ansicht vertreten, dass eine sachgrundlose Befristung auch dann zulässig sei, wenn eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitnehmer länger als drei Jahre zurückliegt. Das sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom Juni 2018 allerdings anders und stellte klar, dass der Gesetzgeber eindeutig gewollt habe, dass eine sachgrundlose Befristung zwar zulässig ist – aber eben nur einmal.

Allerdings betonte das BAG in seinem aktuellen Urteil noch einmal, das BVerfG habe ebenfalls entschieden habe, dass die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken können und müssen – nämlich dann, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar werde.

Nach Ansicht des BAG können dies insbesondere Fälle sein in denen eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist (nicht abschließend).

Im vorliegenden Fall entschieden die Erfurter Richter, habe mit der Vorbeschäftigung von vor acht Jahren ein „nicht sehr lang[er]“ Zeitraum vorgelegen. Ebenso sei sie auch nicht nur von kurzer Dauer gewesen und habe vergleichbare Tätigkeiten beinhaltet. Da keine Ausnahme vorliege, sei die sachgrundlose Befristung in diesem Fall verboten. Damit schloss sich das BAG den Vorinstanzen an.

Wichtig:

Zudem stellte das BAG klar, dass sich der beklagte Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des BAG vereinbart zu haben. Dieser habe bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die vom BAG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.

Entschädigung für Polizisten – Ablehnung von 332 Anträgen zulässig?

Der Berliner Senat hat entschieden von 785 Anträgen auf Entschädigung wegen Erkrankung aufgrund der schadstoffbelasteten Schießstände der Berliner Polizei 332 Anträge abzulehnen.

Sollten Sie zu diesen betroffenen Polizisten gehören, ist es sinnvoll, juristisch prüfen zu lassen, ob die Ablehnung juristisch angegriffen werden kann. Gegebenenfalls kann das Ablehnungsschreiben ein Bescheid sein, dann müsste die Monatsfrist beachtet werden. Eine Prüfung und gegebenenfalls Geltendmachung sollten daher zeitnah erfolgen.

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